Das neue On Demand Angebot, der Sprinti, im Umland der Region Hannover muss für Fahrgäste mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei zugänglich sein
Stand: Juli 2020

Auf dem Weg zu einem inklusiven Öffentlichen Personennahverkehr muss das neue On Demand Angebot in der Region Hannover von Anfang an für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei nutzbar sein.

Ein On Demand Angebot ist eine Ergänzung zu den täglichen Buslinien und soll den ÖPNV attraktiver machen. Bestehenden Busverbindungen zu streichen, führt dazu, dass der Qualitätsstandard für Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sinkt.

Die Busse der Verkehrsunternehmen regiobus und ÜSTRA haben heute z.B. durch zwei Mehrzweckbereiche einen hohen Standard in der Barrierefreiheit.

Auf die Streichung vorhandener Busverbindungen ist zu verzichten.

In der Ausschreibung muss klar formuliert sein, dass das ausgesuchte Unternehmen dann die gesamte Leistung im Fahrbetrieb und der Disposition eigenständig erbringen muss. Das ausgesuchte Unternehmen darf den Betrieb nicht auf Subunternehmer übertragen, weil hierdurch, wie aus dem Busbereich bekannt ist, Qualitätsverluste entstehen.

Damit eine inklusive Mobilität bei den neuen Angeboten entsteht, müssen folgende Kriterien von der Region Hannover in das Lastenheft zur Ausschreibung mit aufgenommen werden:

 

Fahrzeug:

Ø  Alle Fahrzeuge müssen so ausgerüstet sein, dass sie Fahrgäste im Elektrorollstuhl befördern können.

Barrierefrei sind der Mercedes Sprinter City 45, der City I auf der Basis des VW T6 und vergleichbare Fahrzeuge.
Die Niederflurplattform bietet einen Rollstuhlplatz und durch die seitliche Klapprampe am Fahrzeug ist dieser Bereich selbständig zu befahren. Optional durch die Ausstattung mit Schnellwechselsitzen sind insgesamt bis zu 13 Sitzplätze möglich.

Ø  Wenn für den Shuttleservice ein anderes Fahrzeugmodell gewählt wird, ist die Barrierefreiheit nicht mehr gewährleistet.

ØEs muss ein Fahrzeugmodell in der Langversion (mindestens 6,40m) mit Hochdach eingesetzt werden wie z.B. der Mercedes-Sprinter oder der VW-LT, damit genügend Platz für Blinden- und Assistenzhunde, die in direkter Nähe zum Fahrgast - auch im Rollstuhl - sicher platziert werden müssen, vorhanden ist.

Ø  Der Innenraum der Fahrzeuge muss eine schnelle und flexible Gestaltung mit Einzelsitzen, Rollstühlen, usw. gewährleisten.

Ø  Für den Einstieg mit Rollstuhl wird bei diesen Fahrzeugklassen In der Regel der Heckeinstieg gewählt. Hier ist als Einstiegshilfe eine fahrzeuggebundene Einstiegshilfe für Rollstühle, wie z.B. der Rollstuhlschwenklift zu wählen, bei dem die Liftplattform vom Bürgersteig aus befahren werden kann.

Ø  An das Heck des Fahrzeugs angelegte Metallschienen, Anlegerampen werden als weniger sicheres Provisorium abgelehnt, weil sie nicht der Barrierefreiheit
entsprechen.
 

Ø  Zur Befestigung von Rollstühlen im Fahrzeug ist die M-Serie der Fa. Q´STRAINT für Kleinbusse, Schulbusse und die öffentlichen Verkehrsmittel besonders gut geeignet.

 

Ø  Die vollständige Barrierefreiheit erfordert bei den Fahrzeugen weiterhin:

o   Automatische, vom Fahrersitz zu bedienende Seitentür.

o   Eine ausfahrbare Trittstufe an der Seitentür, die kontrastreich markiert ist.

o   Einen höhen- und längsverstellbaren Sitz, bei dem eine ausklappbare Fußstütze am Vordersitz angebracht ist.

o   Einen Sitz, der im Fußraum genügend Platz für einen mitgeführten Blindenhund bietet, so dass dieser sicher platziert werden kann.

o   Eine ausreichende Stellfläche für Fahrgäste im Rollstuhl damit ein mitgeführter Assistenzhund in direkter Nähe zum Rollstuhl platziert werden kann.

o   Analoge Anzeigen über Bildschirm und Ansagen im Fahrzeug bei Erreichen der Zielhaltestelle

 

Buchung:

Ø  Die Buchung muss

o   über eine App

o   über Internet

o   über Telefon

möglich sein.

 

App:

Ø  Barrierefreiheit für die App bedeutet u.a.:

o   Die Informationen und Anwendungen sind nach der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung – BITV 2.0 bereitzustellen.
Die App muss für sehbehinderte und blinde Menschen dynamische Schriftgrößen bieten und mit einer Sprachführung (Voice Over für IOS; Talkback für Android) mit angepassten Sprachtempo und angepassten Tonhöhen ausgestattet sein.

o   Komplexere Sachverhalte wie z.B. Kleingruppen, mehrere Fahrgäste im Rollstuhl und dergleichen müssen mit nur einer Buchung möglich sein. Die weitverbreitete Buchungsstückelung bei On-Demand-Verkehren, bei der eine Buchung nur für höchsten 6 -8 Personen möglich ist, muss vermieden werden.

o   Die App muss für die Nutzer Voreinstellungen für besondere Sachverhalte wie z.B. Schwerbehindertenausweis, Wertmarke, Begleitperson, Blinden-/ Assistenzhund usw. vorhalten.

o   Zum Auffinden der virtuellen Haltestelle muss es eine Wegbeschreibung mit entsprechender Navigation einschl. Sprachausgabe geben.

 

Bezahlung:

Ø  Die Bezahlung muss

o   über die App

§  auch mit paypal Account

§  und Lastschriftverfahren

o   über Vorverkauf, bei dem ein Fahrgeldguthaben erworben und auf die App geladen werden kann

möglich sein.

 

Anschlusssicherheit, aktuelle Hinweise, Verfügbarkeit und Haltepunkte

Ø  Die Anschlusssicherheit an ein anderes Verkehrsmittel wie z.B. Linienbus, S-Bahn, usw. muss über die App sichergestellt werden. Hier muss die Datenverarbeitung des Anbieters evtl. Baustellen, Staus, längere Wegezeiten am Bahnhof, konkrete Zugabfahrten usw. mit berücksichtigen.

Ø  Eine Handy- / Smartphone-Nutzung ist Pflicht, damit hierüber der Kontakt bei Verspätungen, Störungen, Abweichungen usw. gehalten werden kann.

Ø  Die Wartezeit bis zum Fahrtantritt (in der Regel ca. 15 Minuten) ist auch für die in ihrer Mobilität eingeschränkten Fahrgäste maßgebend.

 

Ø  Bei der Vielzahl von virtuellen Haltestellen muss für Fahrgäste mit Behinderungen die Tür-zu-Tür Beförderung angeboten werden.

Ø  Für mobilitätseingeschränkte Fahrgäste muss das On Demand Angebot jederzeit zur Verfügung stehen, wenn folgende Fallkonstellationen vorliegen:

o   als Zubringer zu Ersatzhaltestellen bei Nichtnutzung der üblichen, regulären Haltestelle / Bahnhof durch Baumaßnahmen;

o   als zusätzliches Angebot bei Auslastung der Stellplätze im fahrplanmäßigen Linienverkehr, wenn die nächste Fahrtmöglichkeit nach Fahrplan erst nach der üblichen Wartezeit für den Shuttleservice liegt.